Vereinsdokument
Satzung
Satzung der Utopia Butzbach e.V. – Anbauvereinigung für Cannabis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
- Der Verein führt den Namen Utopia Butzbach. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Utopia Butzbach e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Butzbach, Landkreis Wetteraukreis, Hessen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche, nichtkommerzielle Anbau von Cannabis durch und für die Vereinsmitglieder sowie die Weitergabe und Abgabe des gemeinschaftlich angebauten Cannabis an Mitglieder, ausschließlich zum Eigenkonsum, in Übereinstimmung mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich nichtkommerzielle Zwecke. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht. Überschüsse werden ausschließlich zur Deckung der Kosten des Anbaus und des Vereinsbetriebs verwendet.
- Die Abgabe von Cannabis an Nichtmitglieder, an Personen unter 21 Jahren sowie außerhalb des Vereinsgeländes (ausgenommen die mitgliederbezogene Ausgabestelle) ist strengstens untersagt.
- Der Verein betreibt keine Werbung für Cannabis. Öffentlichkeitsinformationen des Vereins haben ausschließlich sachlichen Charakter und richten sich an volljährige Personen mit legalem Interesse an der Vereinstätigkeit.
§ 3
Mitgliedschaft – Voraussetzungen
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die:
- das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Deutschland hat und diesen seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung nachweisen kann,
- die Satzung und Vereinsordnungen anerkennt,
- keine strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel aufweist.
- Die Gesamtmitgliederzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
- Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Prüfung der Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, Vereinsordnungen sowie alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung als verbindlich an.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der Mitglieder:
- Bezug des gemeinschaftlich angebauten Cannabis bis zur gesetzlichen Höchstmenge (maximal 25 g pro Ausgabe, maximal 50 g pro Monat),
- Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Stimm- und Wahlrecht,
- Mitwirkung am Vereinsleben und an Vereinsaktivitäten,
- Einsicht in die Vereinsunterlagen nach Ankündigung beim Vorstand.
- Pflichten der Mitglieder:
- Pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge,
- Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften des KCanG und sonstiger einschlägiger Rechtsnormen,
- Kein Weitergabe von vereinseigenem Cannabis an Nichtmitglieder oder Minderjährige,
- Teilnahme an der Pflichtberatung zu Jugend- und Suchtprävention (einmalig bei Eintritt),
- Vorlage aktueller Identitätsnachweise auf Verlangen des Vorstands,
- Meldung von Änderungen des Wohnsitzes oder persönlicher Daten an den Vorstand.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende, frühestens nach einer Mindestmitgliedschaftsdauer von 6 Monaten,
- Tod des Mitglieds,
- Ausschluss durch den Vorstand.
- Ein Ausschluss kann erfolgen bei: schwerem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsordnungen, Weitergabe von Cannabis an Nichtmitglieder, Rückstand mit Beiträgen um mehr als 2 Monate trotz Mahnung, oder Verlust der Aufnahmevoraussetzungen (z.B. Wegzug aus Deutschland). Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.
§ 6
Beiträge und Kostenbeteiligung
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern:
- einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zur Deckung der fixen Vereinskosten (Miete, Versicherung, Verwaltung, Sicherheit, Rechtberatung),
- eine monatliche Kostenbeteiligung je Gramm zur Deckung der direkten Anbaukosten (Substrate, Beleuchtung, Energie, Saatgut, Laboranalysen).
- Die Höhe der Beiträge und Kostenbeteiligungen wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Eine Gewinnerzielung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Zahlungen erfolgen ausschließlich per SEPA-Lastschriftverfahren.
- Die Mindestabnahmemenge pro Monat wird in der Beitragsordnung geregelt und dient der Planungssicherheit des gemeinschaftlichen Anbaus.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Aufgaben des Vorstands umfassen insbesondere: die laufende Geschäftsführung, die Verwaltung der Mitgliederliste gemäß KCanG, die Sicherstellung der Einhaltung des KCanG sowie die Kommunikation mit der zuständigen Behörde.
- Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Kostenbeteiligungen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Sonstige Beschlussfassungen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Jugend- und Suchtprävention
- Der Verein verpflichtet sich zur aktiven Jugend- und Suchtprävention gemäß §§ 21–23 KCanG.
- Der Verein benennt einen Beauftragten für Suchtprävention, der mindestens eine anerkannte Qualifikation im Bereich Suchtprävention besitzt.
- Jedes neue Mitglied erhält bei Eintritt eine Pflichtberatung zu den gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums sowie zu den gesetzlichen Regelungen. Der Erhalt der Beratung wird dokumentiert.
- Informationsmaterial des Vereins darf keinen konsumfördernden Charakter haben. Werbung für Cannabis-Konsum ist verboten.
- Der Verein kooperiert auf Anfrage mit lokalen Suchtberatungsstellen und der zuständigen Behörde.
§ 11
Dokumentation und Behördenaufsicht
- Der Verein führt die gemäß KCanG vorgeschriebenen Aufzeichnungen, insbesondere:
- Mitgliederliste mit personenbezogenen Pflichtangaben,
- Anbau- und Ernteprotokolle,
- Ausgabeprotokolle mit Mengenangaben je Mitglied,
- Labortestberichte für alle Chargen.
- Alle Aufzeichnungen werden mindestens für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt und auf Anfrage der zuständigen Behörde vorgelegt.
- Der Verein gewährt der zuständigen Behörde nach § 26 KCanG die erforderlichen Kontrollrechte.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle der Auflösung oder des Widerrufs der Erlaubnis nach § 11 KCanG ist der Verein verpflichtet, vorhandene Cannabisvorräte unverzüglich gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde zu vernichten oder abzugeben.
§ 13
Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 8. Januar 2024 beschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Für alle nicht durch diese Satzung geregelten Angelegenheiten gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das BGB, das KCanG sowie die weiteren einschlägigen Gesetze.
Butzbach, 8. Januar 2024
Utopia Butzbach e.V. — Vorstand
